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BFH Urteil v. - IV R 41/16

Gesetze: EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3, Abs. 6; EStG § 7 Abs. 1; GewStG § 7 Sätze 1 und 3; GewStG § 9 Nr. 3 Satz 2;

Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG erfasst auch Gewinn aus der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags (weitgehend inhaltsgleiche Parallelentscheidung zu )

Leitsatz

1. NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben.

2. NV: Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden (Änderung der Rechtsprechung, , BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.251018.IVR41.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 268 Nr. 4
WAAAH-07348

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