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BFH Beschluss v. - IX B 142/17

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3;

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verfahrensfehler

Leitsatz

1. NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht von unterschiedlichen Sachverhalten und in rechtlicher Hinsicht von unterschiedlichen Rechtsfragen ausgegangen sind.

2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.191218.IXB142.17.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 218 Nr. 7
BFH/NV 2019 S. 284 Nr. 4
DAAAH-07350

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