Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - IX B 60/18

Gesetze: EStG § 3c Abs. 2 Satz 2; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. d und e; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Keine grundsätzliche Bedeutung bei Anwendung des Teilabzugsverbots bei Auflösungsverlust – Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen – Wahlrecht zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren – Verzicht auf Zeugenbeweis

Leitsatz

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, ob und wann die in der Folge des JStG 2010 vom (BGBl I 2010, 1768) geänderte Fassung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung kommt und den Abzug eines Auflösungsverlusts auf 60 % begrenzt.

2. NV: Dabei spielt keine Rolle, ob der Anteilseigner die Absicht hatte, die Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung nicht auszuüben und offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen ausschließlich mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG und nicht auf der Grundlage des § 3 Nr. 40 EStG zu versteuern.

3. NV: Das FG kann auf die in der mündlichen Verhandlung beantragte Zeugenbefragung verzichten, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nicht streitig und zudem nach der vom FG vertretenen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.041218.IXB60.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 267 Nr. 4
EStB 2019 S. 87 Nr. 3
NAAAH-07351

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank