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Definitiveffekt bei Anwendung der Mindestbesteuerung in Liquidationsfällen
Anhängiges Revisionsverfahren I R 36/18
Mit hat das FG Düsseldorf entschieden, dass es sich bei den während einer Liquidation ergangenen Bescheiden um bloße „Zwischenveranlagungen” handele, die nach Abschluss der Abwicklung durch einen Bescheid für den gesamten Abwicklungszeitraum ersetzt werden müssten.
Zweck des § 11 Abs. 1 KStG sei lediglich die Sicherstellung der Besteuerung sämtlicher während des Bestehens des Gewerbebetriebs gebildeter Reserven bei der Aufgabe eines Unternehmens und die Sicherstellung der Besteuerung der während der Liquidationsphase erzielten Gewinne. Dafür, dass nach Beendigung der Abwicklung der Gewinn/Verlust für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt werden müsse, spreche, dass gesetzlich nicht eindeutig geregelt und damit immer noch ungeklärt sei, wie lang die Besteuerungszeiträume im Sinne des § 11 Abs. 1 KStG zu sein haben (länger als drei Jahre, mehrere Dreijahreszeiträume, ein Dreijahreszeitraum und danach wieder Einjahreszeiträume). Hierdurch sei die Länge der Besteuerungszeiträume und damit auch die Höhe des Totalgewinnes oder -verlustes in das Ermessen des Finanzamtes gestellt, was den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspreche.
In Folge diese...