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BGH Beschluss v. - 5 StR 387/18

Gesetze: § 331 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 S 1 StPO, § 373 Abs 2 S 1 StPO, § 73 StGB, §§ 73ff StGB, § 76a StGB

Verschlechterungsverbot bei Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeantrag des Angeklagten, seines gesetzlichen Vertreters oder der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten: Erstmalige Anordnung der Einziehung nach neuem Recht

Leitsatz

Das Verbot der Verschlechterung schließt die erstmalige Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom (BGBl. I S. 872) auf lediglich vom Angeklagten, von seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeanträge auch dann aus, wenn eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:100119B5STR387.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 12
NJW 2019 S. 1008 Nr. 14
wistra 2019 S. 210 Nr. 5
LAAAH-07651

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