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BSG Urteil v. - B 3 KR 23/17 R

Gesetze: § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 5, § 295 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 1 S 5 EntgFG vom , § 3 Abs 1 S 3 LFZG, § 4 Abs 2 AURL, § 5 Abs 1 S 1 AURL, § 5 Abs 1 S 3 AURL, § 36 Abs 1 BMV-Ä, § 36 Abs 3 BMV-Ä, Anl 2 BMV-Ä

Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldes - Mitteilungspflicht des Versicherten über die Arbeitsunfähigkeit

Leitsatz

1. Händigt der Vertragsarzt einem beschäftigten Versicherten die zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung aus, kann der Versicherte im Jahr 2016 nicht darauf vertrauen, ihm werde damit die Obliegenheit abgenommen, der Krankenkasse zur Vermeidung des Ruhens des Krankengeldanspruchs zeitgerecht die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen (Abgrenzung zu = BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr 5).

2. Aus dem gesetzlichen und untergesetzlichen Recht zur vom Arbeitgeber geschuldeten Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Arbeitnehmer im Krankheitsfall ist nichts daraus herzuleiten, unter welchen Voraussetzungen der Krankengeldanspruch eines Arbeitnehmers gegen seine Krankenkasse ruht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:251018UB3KR2317R0

Fundstelle(n):
FAAAH-07679

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