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BGH Urteil v. - EnZR 39/17

Gesetze: § 17 Abs 2a EnWG, § 17d Abs 2 S 9 EnWG, § 17e Abs 2 S 1 EnWG, § 17e Abs 2 S 3 EnWG, § 118 Abs 12 EnWG, § 280 Abs 1 BGB, § 286 BGB

Energiewirtschaft: Entschädigungsanspruch des Windenergieanlagenbetreibers bei unbedingter Netzanbindungszusage; Ausschluss weitergehender Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden - Netzanbindungszusage

Leitsatz

Netzanbindungszusage

1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG besteht auch dann, wenn der verbindliche Zeitpunkt der Fertigstellung nicht nach Maßgabe von § 17d Abs. 2 Satz 9 EnWG festgelegt worden ist, sondern im Wege einer bis zum erteilten unbedingten Netzanbindungszusage, wie sie in dem von der Bundesnetzagentur im Oktober 2009 veröffentlichten Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG unter Nr. 2.4 als Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit vorgesehen war.

2. Die in § 17e Abs. 2 Satz 3 EnWG vorgesehene Rechtsfolge, dass weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden ausgeschlossen sind, tritt auch dann ein, wenn bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung absehbar war, dass der in einer unbedingten Netzanbindungszusage mitgeteilte, nach dem Inkrafttreten der Regelung liegende Termin nicht eingehalten wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:131118UENZR39.17.0

Fundstelle(n):
WM 2019 S. 1462 Nr. 31
OAAAH-07689

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