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LAG Hamburg Beschluss v. - 2 TaBV 5/18

Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6

Leitsatz

Leitsatz:

Unterhält die Arbeitgeberin einen Twitter-Account, besteht zumindest aufgrund der Funktionalität "Antwort" ein Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-)Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BB 2020 S. 699 Nr. 12
ZIP 2019 S. 44 Nr. 1
KAAAH-07848

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