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BGH Beschluss v. - StB 52/18

Gesetze: § 52 StGB, § 53 StGB, § 129a Abs 1 StGB, § 264 Abs 1 StPO, Art 103 Abs 3 GG

Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung: Umfang der Erstreckung des Strafklageverbrauchs auf mitgliedschaftliche Beteiligungsakte

Leitsatz

Der Strafklageverbrauch aufgrund einer früheren Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung erstreckt sich nur dann auf mitgliedschaftliche Beteiligungsakte, durch die weitere Straftatbestände verwirklicht wurden, wenn diese in dem früheren Verfahren tatsächlich Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren.

Ohne Bedeutung ist dabei, ob sie in dem früheren Verfahren rechtlich als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt gewertet wurden oder ob die noch abzuurteilende Tat mit Blick auf die Strafdrohung schwerer wiegt, als die bereits abgeurteilten Delikte (Abgrenzung zu , BGHSt 29, 288, 292 ff.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:181218BSTB52.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 13
NJW 2019 S. 1470 Nr. 20
BAAAH-07877

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