Anspruch eines Rechtsanwalts gegen eine Haftpflichtversicherung wegen seiner Tätigkeit für deren haftpflichtigen Versicherten: Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen Anwalt und Versicherung; Verstoß des Anwalts gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen; Bereicherungsanspruch des Anwalts im Fall der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages
Leitsatz
1. Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falles ab. Allein die Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch Bestellung eines Rechtsanwalts Rechtsschutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Vertragspartner des Rechtsanwalts.
2a. Ein Rechtsanwalt verstößt mit der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn das Mandat nicht auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränkt ist und nach den konkreten Umständen des Falles ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.
2b. Ein Rechtsanwalt vertritt in der Regel widerstreitende Interessen, wenn er in dem zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer wegen eines Schadensfalls geführten selbstständigen Beweisverfahren das unbeschränkte Mandat zur Vertretung mehrerer als Streithelfer beigetretener Sonderfachleute übernimmt, die teils mit der Planung, teils mit der Bauüberwachung beauftragt wurden.
3. Ist ein Anwaltsvertrag nichtig, weil der Rechtsanwalt mit dem Abschluss des Vertrags gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist ein Bereicherungsanspruch für Leistungen des Rechtsanwalts ausgeschlossen, wenn der Anwalt vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (Anschluss an , NJW 2011, 373).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:100119UIXZR89.18.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 449 Nr. 9 DStR 2019 S. 14 Nr. 10 NJW 2019 S. 1147 Nr. 16 NJW 2019 S. 9 Nr. 10 WM 2019 S. 728 Nr. 16 ZIP 2019 S. 15 Nr. 8 ZIP 2019 S. 423 Nr. 9 SAAAH-07880