Zum Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO
Leitsatz
1. NV: Das Fehlen von Entscheidungsgründen ist ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, auf dem das angefochtene Urteil beruht, und führt grundsätzlich unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
2. NV: Wenn das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel ungeeignet war und eine erneute Entscheidung des FG deshalb nur zu einer Bestätigung des Urteils führen könnte, kann das Revisionsgericht (ausnahmsweise) selbst die Sache abschließend entscheiden und die Revision als unbegründet zurückweisen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:U.141118.XIR32.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2019 S. 280 Nr. 4 HFR 2019 S. 376 Nr. 5 WAAAH-07925