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Gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen;
hier: Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen durch die Gemeinde
Dieses Dokument enthält Änderungen. Die Änderungen sind kursiv und GELB hinterlegt. Eine Übersicht der Änderungen befindet sich am Ende des Dokumentes, in einem Änderungsverzeichnis.
Bisher wurde durch (BStBl 2003 I S. 240) zu Erträgen aus Sanierungsmaßnahmen von Unternehmen geregelt, unter welchen Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn verzichtet werden kann. Mit Beschluss des Großen Senats vom (BStBl 2017 II S. 393) wurde die Berechtigung der Finanzverwaltung zur allgemeinverbindlichen Vorgabe derartiger Billigkeitsgrundsätze als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung angesehen.
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom (BStBl 2017 I S. 1202) wurde in § 3a und 3c Abs. 4 EStG sowie in § 7b GewStG die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen neu geregelt. Demnach sind vorbehaltlich des § 7b Abs. 2 und 3 GewStG die §§ 3a und 3c Abs. 4 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden. Die Sanierungsbegünstigung wird nun nicht mehr durch eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren, sondern durch eine Steue...