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BSG Urteil v. - B 4 AS 39/17 R

Gesetze: § 41a Abs 3 S 1 SGB 2, § 41a Abs 3 S 2 SGB 2, § 41a Abs 3 S 3 SGB 2, § 41a Abs 3 S 4 SGB 2, § 41a Abs 5 S 1 SGB 2, § 80 Abs 2 Nr 1 SGB 2, § 80 Abs 2 Nr 2 SGB 2, § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 vom , § 328 Abs 2 SGB 3, § 328 Abs 3 SGB 3, § 3 Abs 6 AlgIIV 2008 vom

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Anwendbarkeit des § 41a SGB 2 auf vor dem beendete Bewilligungszeiträume - Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen - Berücksichtigung von Einkommensangaben im Widerspruchsverfahren)

Leitsatz

1. Auf zuvor beendete Bewilligungszeiträume findet die am in Kraft getretene Regelung zur abschließenden Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Anwendung.

2. Im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen sind bei abschließenden Entscheidungen nach § 41a Abs 3 SGB II zu berücksichtigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:120918UB4AS3917R0

Fundstelle(n):
KAAAH-08055

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