Gesetze: § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 106a Abs 2 S 2 SGB 5 vom , § 106a Abs 2 S 3 SGB 5 vom , § 106a Abs 2 S 4 SGB 5 vom , § 106a Abs 6 S 1 SGB 5 vom , § 106d Abs 2 SGB 5 vom , § 106d Abs 6 S 1 SGB 5 vom , Anh 3 EBM-Ä 2005, Nr 35150 EBM-Ä 2005, Nr 35200 EBM-Ä 2005, Nr 35201 EBM-Ä 2005, Nr 35210 EBM-Ä 2005
Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Prüfzeit für psychotherapeutische Einzelbehandlungen - Überschreitung der von den Bundesmantelvertragsparteien festgelegten Zeitgrenzen für Tages- oder Quartalszeitprofile - Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung
Leitsatz
1. Nur soweit sich die Plausibilitätsprüfung auf das gesamte Abrechnungsquartal und nicht auf einzelne Tage bezieht, dürfen die Prüfzeiten für psychotherapeutische Einzelbehandlungen mit 70 Minuten höher bemessen werden als die der Bewertung dieser Leistungen zugrunde liegenden Kalkulationszeiten von 60 Minuten.
2. Aus einer Überschreitung der von den Bundesmantelvertragspartnern festgelegten Zeitgrenzen für Tages- oder Quartalszeitprofile kann auf einen Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung geschlossen werden, wenn keine Gründe erkennbar sind, die die Überschreitung erklären.