1. NV: Für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, die Darlegungslast.
2. NV: Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.
3. NV: Zu einem ordnungsgemäßen Beweisantrag gehört die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:U.131218.VR65.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2019 S. 303 Nr. 4 HFR 2019 S. 421 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2019 S. 289 UStB 2019 S. 102 Nr. 4 OAAAH-08473