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BFH Beschluss v. - VIII B 130/18

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6, Abs. 4;

Veränderte Umstände gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

Leitsatz

1. NV: Die Wiederholung eines bereits durch das FG abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig.

2. NV: Wird ein (erster) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO als unzulässig abgelehnt, so ist die nachträgliche Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FA ein veränderter Umstand gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:BA.051218.VIIIB130.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 282 Nr. 4
YAAAH-08474

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