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BFH Beschluss v. - VIII B 131/18

Gesetze: FGO §§ 76 Abs. 1, 96 Abs. 1 Satz 1, 108, 115 Abs. 2 Nr. 3;

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Leitsatz

1. NV: Mit der Bezugnahme auf einen Tatbestandsberichtigungs-antrag nach § 108 FGO wird kein Zulassungsgrund, insbesondere kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht.

2. NV: Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Beteiligte, dem dies in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat. Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären.

3. NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.020119.VIIIB131.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 286 Nr. 4
IAAAH-08475

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