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BGH Urteil v. - VI ZR 506/17

Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB

Unterlassungsanspruch eines Presseunternehmens: Unerwünschte Zusendung presserechtlicher Informationsschreiben eines bekannten Sängers und seines Rechtsanwalts

Leitsatz

Die Übermittlung eines "presserechtlichen Informationsschreibens" greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:150119UVIZR506.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 322 Nr. 7
NJW 2019 S. 781 Nr. 11
NJW 2019 S. 9 Nr. 8
WM 2019 S. 473 Nr. 10
ZIP 2019 S. 13 Nr. 7
MAAAH-08572

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