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BGH Beschluss v. - III ZB 88/18

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei nicht sichtbarer Unterschrift auf dem Telefax der Berufungsbegründungsschrift - Unterschrift auf einer Telekopie

Leitsatz

Unterschrift auf einer Telekopie

Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die Telekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht eingehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO versäumt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:310119BIIIZB88.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 513 Nr. 10
DB 2019 S. 7 Nr. 10
NJW 2019 S. 8 Nr. 11
NJW-RR 2019 S. 441 Nr. 7
WM 2019 S. 723 Nr. 16
WAAAH-08573

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