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BGH Urteil v. - III ZR 498/16

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB

Kapitalanlageberatung: Pflichtenumfang des Anlageberaters bei Ablehnung der Entgegennahme des Emissionsprospekts durch den Anleger; Ermittlung der Vertriebskosten einer Anlage - abgelehnte Prospektlektüre

Leitsatz

abgelehnte Prospektlektüre

1. Lehnt ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ab, dieser sei "zu dick und zu schwer" und nur "Papierkram", folgt daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtet.

2. Der Pflichtenumfang des Anlageberaters wird allein durch ein solches Verhalten nicht reduziert; insbesondere wird er nicht davon entbunden, den Anleger persönlich über die wesentlichen Risiken des Geschäfts zu informieren oder zumindest darauf aufmerksam zu machen, dass der Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann.

3. Bei der Ermittlung der Vertriebskosten einer Anlage sind Abschläge, die dem einzelnen Anleger auf das Agio gewährt worden sind, zu berücksichtigten, weil sie die individuelle Vertriebskostenquote des betroffenen Anlegers mindern.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:070219UIIIZR498.16.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 513 Nr. 10
BB 2019 S. 651 Nr. 12
DB 2019 S. 6 Nr. 10
DB 2019 S. 602 Nr. 11
DStR 2019 S. 15 Nr. 12
NJW 2019 S. 1137 Nr. 16
NJW 2019 S. 9 Nr. 12
WM 2019 S. 448 Nr. 10
ZIP 2019 S. 17 Nr. 9
ZIP 2019 S. 572 Nr. 12
QAAAH-08575

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