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BGH Urteil v. - V ZR 331/17

Gesetze: Art 237 § 2 Abs 2 S 1 BGBEG, § 2 Abs 1 S 5 VZOG, § 2 Abs 3 VZOG, § 7 Abs 5 S 1 VZOG, § 7 Abs 5 S 2 VZOG, § 894 BGB

Grundbuchberichtigungsanspruch einer Gemeinde in den neuen Bundesländern gegen die BVVG: Anwendbarkeit der Klagefrist für den wirklichen Eigentümer im Verhältnis von Abwicklungsprätendenten untereinander; BVVG als Abwicklungsprätendent; Nichtbeteiligung der Gemeinde im vorausgegangenen Zuordnungsverfahren

Leitsatz

1. Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist im Verhältnis von Abwicklungsprätendenten untereinander nicht anwendbar.

2. Abwicklungsprätendenten sind nicht nur die juristischen Personen des öffentlichen oder des Privatrechts, denen das ehemalige Volkseigentum nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts zugeordnet oder zu übertragen ist, sondern auch Kapitalgesellschaften, deren Anteile einer oder mehreren Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zustehen und denen ein zugeordneter Vermögenswert nach § 7 Abs. 5 VZOG übertragen worden ist.

3. Jedenfalls die an dem einem Bescheid nach § 7 Abs. 5 Satz 1 VZOG vorausgegangenen Zuordnungsverfahren nicht beteiligten Abwicklungsberechtigten können in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 5 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 VZOG auch nach Erlass des Zuordnungsbescheids ihr Eigentum an dem der Kapitalgesellschaft zugeordneten Vermögenswert geltend machen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:231118UVZR331.17.0

Fundstelle(n):
OAAAH-08674

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