Hehlerei in Form der Absatzhilfe: Vollendung nur bei Absatzerfolg; Beginn des Versuchs; Verhältnis zwischen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und Geldwäsche
Leitsatz
1. Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in Form der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolgs voraus.
2. Für die Beurteilung des Versuchsbeginns ist bei der Hehlerei in der Variante der Absatzhilfe auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers abzustellen.
3. Zum Verhältnis zwischen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und Geldwäsche.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:311018B2STR281.18.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 10 Nr. 12 NJW 2019 S. 1311 Nr. 18 wistra 2019 S. 415 Nr. 10 MAAAH-08679