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BGH Beschluss v. - 2 StR 281/18

Gesetze: § 22 StGB, § 23 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 259 Abs 1 StGB, § 260 Abs 1 Nr 1 StGB, § 261 Abs 2 Nr 2 Alt 1 StGB, § 261 StPO, § 264 StPO, § 267 StPO

Hehlerei in Form der Absatzhilfe: Vollendung nur bei Absatzerfolg; Beginn des Versuchs; Verhältnis zwischen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und Geldwäsche

Leitsatz

1. Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in Form der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolgs voraus.

2. Für die Beurteilung des Versuchsbeginns ist bei der Hehlerei in der Variante der Absatzhilfe auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers abzustellen.

3. Zum Verhältnis zwischen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und Geldwäsche.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:311018B2STR281.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 12
NJW 2019 S. 1311 Nr. 18
wistra 2019 S. 415 Nr. 10
MAAAH-08679

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