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BGH Urteil v. - II ZR 139/17

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Aufklärungsmangel im Falle unterbliebener Prospektübergabe: Umfang der Haftung der Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft beim Beitritt eines Kapitalanlegers; Verwendung des Prospektes als Arbeitsgrundlage durch den Kapitalanlagevermittler

Leitsatz

1. Die Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft haften beim Beitritt eines Anlegers nicht nur, wenn fehlerhafte Angaben gemacht wurden, sondern auch wenn die gebotene Aufklärung unterblieben ist.

2. Aus dem Erfahrungssatz, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich wird, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, kann nicht der weitergehende Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in den von ihm geführten Beratungsgesprächen stets vollständig und zutreffend wiedergibt (Fortführung von , ZIP 2018, 1686 Rn. 16).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:080119UIIZR139.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 641 Nr. 12
BB 2019 S. 786 Nr. 14
DB 2019 S. 6 Nr. 11
DB 2019 S. 600 Nr. 11
NJW-RR 2019 S. 747 Nr. 12
WM 2019 S. 495 Nr. 11
ZIP 2019 S. 513 Nr. 11
AAAAH-09026

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