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BGH Urteil v. - VII ZR 63/18

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 281 BGB, § 634 Nr 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 635 BGB

Haftung bei Werkmangel: Abgrenzung des Schadensersatzanspruchs neben der Leistung vom Schadensersatzanspruch statt der Leistung

Leitsatz

1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 und vom - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555).

2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:070219UVIIZR63.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 1867 Nr. 26
NJW 2019 S. 8 Nr. 13
WM 2019 S. 1755 Nr. 37
ZIP 2019 S. 23 Nr. 12
JAAAH-09331

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