Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung: Einbeziehung eines Anfechtungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage; Begleichung der Insolvenzforderungen des einzigen Insolvenzgläubigers durch den Anfechtungsgegner
Leitsatz
1. Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet, ist in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters auch ein Anfechtungsanspruch einzubeziehen, soweit dessen Einziehung zur Befriedigung der Insolvenz- und Massegläubiger erforderlich ist.
2a. Eine Rechtshandlung kann auch dann die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wenn nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist.
2b. Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:140219BIXZB25.17.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 642 Nr. 12 DStR 2019 S. 12 Nr. 15 NJW 2019 S. 8 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2019 S. 1438 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2019 S. 494 WM 2019 S. 548 Nr. 12 ZIP 2019 S. 21 Nr. 11 ZIP 2019 S. 715 Nr. 15 TAAAH-09332