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BGH Urteil v. - IX ZR 246/17

Gesetze: § 35 Abs 1 InsO, § 35 Abs 2 InsO, § 115 InsO, § 116 InsO, § 675f Abs 2 BGB, § 10 GOZ, § 85 Abs 4 SGB 5

Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahnarztes: Erlöschen eines bestehenden Girovertrages; Wirkung der Freigabe von Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit; Zeitpunkt des Entstehens einer Honorarforderung des Zahnarztes gegen einen Privatpatienten und gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung; Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

Leitsatz

1. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt.

2. Die Freigabe von Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbstständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen.

3. Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbestand erfüllt ist.

4. Eine Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung gehört mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners. Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSG, Urt vom - B 6 KA 45/13 R, BSGE 118, 30 Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGH, Urt vom - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210219UIXZR246.17.0

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 6 Nr. 12
DB 2019 S. 659 Nr. 12
NJW 2019 S. 1451 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 994
WM 2019 S. 550 Nr. 12
ZIP 2019 S. 21 Nr. 11
ZIP 2019 S. 577 Nr. 12
DAAAH-09333

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