Überleitung des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung auf den Sozialhilfeträger: Notbedarfseinrede des Beschenkten
Leitsatz
1. Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die Rückgabe des Geschenks auch dann verweigern, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen könnte.
2. Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:201118UXZR115.16.0
Fundstelle(n): DNotZ 2019 S. 525 Nr. 7 ErbStB 2019 S. 166 Nr. 6 NJW 2019 S. 1229 Nr. 17 NAAAH-09334