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BAG Urteil v. - 4 AZR 123/18

Gesetze: § 4 Abs 3 TVG, § 611 BGB, § 4 Abs 1 TVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 1 TVG

Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - Darlegungslast

Leitsatz

1. Eine Bezugnahmeklausel, die auf konkret bezeichnete Flächentarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verweist, kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, sie erfasse auch später abgeschlossene Haustarifverträge. Es fehlt an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

2. Eine Partei, die geltend macht, vertraglich in Bezug genommene tarifliche Entgeltregelungen seien günstiger als die unmittelbar und zwingend geltenden Bestimmungen, muss nicht nur den Inhalt der Bezugnahmeklausel, sondern auch die in Bezug genommenen Entgeltregelungen darlegen, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, den erforderlichen Günstigkeitsvergleich für die maßgebende Sachgruppe vorzunehmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1723 Nr. 30
BB 2019 S. 756 Nr. 13
DB 2019 S. 7 Nr. 12
NJW 2019 S. 10 Nr. 15
AAAAH-09480

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