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BGH Urteil v. - VI ZR 505/17

Gesetze: § 138 ZPO, § 823 Abs 1 BGB

Arzthaftungsprozess: Erweiterte sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite; Behauptung eines Hygieneverstoßes

Leitsatz

Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein (Fortführung Senatsbeschluss vom - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360 Rn. 14).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:190219UVIZR505.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 8 Nr. 14
NJW-RR 2019 S. 467 Nr. 8
YAAAH-09485

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