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BFH Beschluss v. - V B 103/16

Gesetze: FGO §§ 60, 128;

Beiladung von Finanzbehörden

Leitsatz

NV: Der BFH hält weiter daran fest, dass im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten können, so dass die Beiladung eines FA nicht in Betracht kommt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.140219.VB103.16.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 146 Nr. 5
BFH/NV 2019 S. 403 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2019 S. 780
GAAAH-09520

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