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BFH Urteil v. - III R 26/18 BStBl 2019 II S. 765

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und 3;

Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

Leitsatz

1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen.

2. Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.

3. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verhältnisse kommt es insbesondere darauf an, auf welche Dauer das Kind das Beschäftigungsverhältnis vereinbart hat, in welchem Umfang die vereinbarte Arbeitszeit die 20-Stundengrenze überschreitet, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen, ob die ausgeübte Berufstätigkeit die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation erfordert und inwieweit die Ausbildungsmaßnahmen und die Berufstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auf ihren Inhalt aufeinander abgestimmt sind.

4. Der für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung notwendige sachliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfällt nicht notwendigerweise dadurch, dass der nachfolgende Ausbildungsabschnitt für die Zulassung zur Abschlussprüfung oder für deren Bestehen eine Berufstätigkeit voraussetzt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.111218.IIIR26.18.0

Fundstelle(n):
BStBl 2019 II Seite 765
BFH/NV 2019 S. 465 Nr. 5
BFH/PR 2019 S. 128 Nr. 6
BStBl II 2019 S. 765 Nr. 20
DB 2019 S. 6 Nr. 11
DStR 2019 S. 6 Nr. 11
DStR 2019 S. 614 Nr. 12
DStRE 2019 S. 464 Nr. 7
DStZ 2019 S. 250 Nr. 8
EStB 2019 S. 126 Nr. 4
FR 2019 S. 668 Nr. 14
GStB 2019 S. 18 Nr. 5
HFR 2019 S. 280 Nr. 4
KÖSDI 2019 S. 21184 Nr. 4
NJW 2019 S. 1166 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2019 S. 778
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2020 S. 1340
StB 2019 S. 84 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2019 S. 290
KAAAH-09523

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