Gesetze: § 4 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 1 VStGB, § 8 Abs 1 Nr 1 VStGB, § 8 Abs 6 Nr 2 VStGB, § 9 Abs 1 Alt 1 VStGB, § 9 Abs 1 Alt 2 VStGB, § 27 Abs 1 StGB
Straftaten gegen das Völkerrecht: Begriff des Sich-in-der-Gewalt-Befindens; psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen; Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Begriff der Zivilbevölkerung
Leitsatz
1. Eine Person befindet sich gemäß Sinne § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB in der Gewalt der gegnerischen Konfliktpartei jedenfalls dann, wenn sie sich in einem von dieser kontrollierten Gebiet aufhält.
2. Psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach §§ 8, 9 VStGB kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, hierfür Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der die Kriegsverbrechen anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (im Anschluss an , BGHSt 61, 252).
3. Für die Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt im Sinne des § 4 VStGB ist eine effektive Ausübung von Kontrolle durch den Vorgesetzten erforderlich. Er muss - prinzipiell - die Möglichkeit haben, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden.
4. Zu den Voraussetzungen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:201218U3STR236.17.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 1818 Nr. 25 FAAAH-09610