Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung: Rechtslage nach neuem Zustellungsrecht; Bedeutung einer Heilung des Zustellungsmangels für den Amtshaftungsanspruch
Leitsatz
1. Für die Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung genügt seit dem die Übermittlung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift des Eilrechtstitels.
2. Ein Zustellungsbeamter, der entgegen den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Zustellung falsch bewirkt, verletzt eine Amtspflicht, die ihm sowohl dem Absender als auch dem Empfänger gegenüber obliegt. Die Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO wirkt sich nicht auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung aus, sondern ist allein für den Eintritt und Umfang eines ersatzfähigen Schadens von Bedeutung (Anschluss an und Fortführung von Senat, Urteil vom - III ZR 141/83, VersR 1985, 358).