Berufungsverfahren in Zivilsachen: Pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen; Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht; fehlerhafte Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags
Leitsatz
1a. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Sachverständigengutachten ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholt; dies befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an , juris Rn. 34).
1b. Daher ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter, nachdem er zuvor auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrags hingewiesen hat, wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen absieht.
2a. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen (im Anschluss an , NJW 2004, 2382 unter II 4 a; Beschluss vom - VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn. 19).
2b. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. , NJW-RR 2008, 459 Rn. 10; vom - VIII ZR 174/04, NJW-RR 2005, 866 unter II 1; jeweils mwN).