Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zwischenstreit zur Klärung des zulässigen Rechtswegs in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - unanfechtbare Verneinung der Zuständigkeit der Sozialgerichte - unterbliebene Rechtswegzuweisung an ein Gericht des zulässigen Rechtswegs - Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes - Ausschluss einer weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht - keine Verweisung an die Vergabekammer des Bundes
Leitsatz
1. Die unanfechtbare Verneinung der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ohne Rechtswegzuweisung an ein Gericht des zulässigen Rechtswegs verletzt das Gebot effektiven Rechtsschutzes.
2. Im Zwischenstreit zur Klärung des zulässigen Rechtswegs ist eine weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen (Fortführung von = SozR 4-1720 § 17a Nr 4).