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BGH Urteil v. - I ZR 259/15

Gesetze: § 18 Abs 1 MarkenG, § 18 Abs 2 MarkenG, § 18 Abs 3 MarkenG, Art 14 GG

Markenrechtsverletzung: Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor der Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren sowie der Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens solcher Waren aus den Vertriebswegen - Curapor

Leitsatz

Curapor

1. Die Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG sowie die Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens solcher Waren aus den Vertriebswegen haben über die Folgenbeseitigung hinaus Sanktionscharakter und sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Eine schematische Prüfung verbietet sich.

2. In die Abwägung einzubeziehen sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers, die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware.

3. Neben diesen Gesichtspunkten kann bei der Abwägung auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung, wie etwa die sichere und dauerhafte Entfernung der widerrechtlichen Kennzeichnung, zur Verfügung steht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR259.15.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 705 Nr. 13
GRUR 2019 S. 6 Nr. 4
ZIP 2019 S. 23 Nr. 12
HAAAH-10168

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