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BFH Urteil v. - I R 67/16

Gesetze: EStG § 19; EStG § 34c Abs. 3, Abs. 6 Satz 6; EStG § 50d Abs. 8; DBA Frankreich Art. 13 Abs. 1, Abs. 5; DBA Frankreich Art. 20 Abs. 1;

Besteuerungsrecht und Abzug ausländischer Steuern bei Arbeitnehmertätigkeit im Ausland

Leitsatz

1. NV: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die ein Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland, aus einer Tätigkeit auf dem französischen Territorium des Flughafens Basel-Mulhouse-Freiburg erzielt, unterfallen abkommensrechtlich Art. 13 DBA-Frankreich 1959/1969/2001. Sind die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nicht erfüllt, steht das Besteuerungsrecht Frankreich zu (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich), so dass die Einkünfte bei einer inländischen Veranlagung steuerfrei zu stellen sind (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Frankreich).

2. NV: Hat der Steuerpflichtige nicht nachgewiesen, dass Frankreich auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass dort auf diese Einkünfte Steuern gezahlt wurden, sind die Einkünfte nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG in die Ermittlung der inländischen Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

3. NV: Die in der Schweiz aufgrund der Vortäuschung eines dort bestehenden Wohnsitzes erhobenen und entrichteten Steuern sind nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 bei der Ermittlung der Einkünfte wie Werbungskosten abzuziehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.101018.IR67.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 394 Nr. 5
DStR 2019 S. 6 Nr. 12
HFR 2019 S. 349 Nr. 5
IStR 2019 S. 384 Nr. 10
ZAAAH-10188

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