Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter: Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den zur Zeit der noch bestehenden Geschäftsfähigkeit der Gesellschaft bestellten Prokuristen
Leitsatz
1. Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter reicht es aus, wenn sie noch als prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Auftrag zur Einlegung des Rechtmittels erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat.
2. Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:060219BVIIZB78.17.0
Fundstelle(n): DNotZ 2019 S. 709 Nr. 9 DStR 2019 S. 12 Nr. 13 GmbHR 2019 S. 472 Nr. 9 NJW 2019 S. 9 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2019 S. 1800 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2019 S. 567 WM 2019 S. 610 Nr. 13 ZIP 2019 S. 609 Nr. 13 XAAAH-10329