Prospekthaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Prospektverantwortlichkeit einer Bank unter dem Gesichtspunkt der Garantenstellung
Leitsatz
Eine Prospektverantwortlichkeit trifft auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, weil sie in die Gestaltung des Prospekts oder in das Vertriebssystem einbezogen sind und durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dient die Darstellung in einem Prospekt dazu, den "guten Namen" eines Projektpartners als Mittel der Werbung zu verwenden und gegebenenfalls auch zu dessen eigener Präsentation, begründet dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände, aus denen sich eine Erklärung über das Fondsprojekt ergibt, noch keine Vertrauenshaftung aufgrund einer Garantenstellung.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:220119BIIZB18.17.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 770 Nr. 14 DB 2019 S. 7 Nr. 13 DB 2019 S. 900 Nr. 16 DStR 2019 S. 12 Nr. 14 NJW 2019 S. 8 Nr. 15 NJW-RR 2019 S. 621 Nr. 10 WM 2019 S. 582 Nr. 13 ZIP 2019 S. 25 Nr. 13 ZIP 2019 S. 655 Nr. 14 MAAAH-10512