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BGH Urteil v. - IX ZR 143/17

Gesetze: § 19 Abs 2 S 2 InsO, § 131 Abs 1 Nr 1 InsO, § 134 InsO, § 140 InsO, § 123 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 488 BGB, § 490 BGB

Insolvenzanfechtung: Beurteilungszeitpunkt für die Unentgeltlichkeit einer Leistung; Inkongruenz der Leistung bei materiell-rechtlicher Anfechtbarkeit eines Vertrags; Kontrollfähigkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Nachrangdarlehens geregelten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre; hinreichende Transparenz einer qualifizierten Nachrangvereinbarung

Leitsatz

1. Die Unentgeltlichkeit einer Leistung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die jeweilige Leistung vorgenommen wurde.

2a. Eine erst nach der angefochtenen Rechtshandlung ausgesprochene materiell-rechtliche Anfechtung eines Vertrags führt nicht zur Inkongruenz der Leistung.

2b. Eine im Zeitpunkt der Rechtshandlung bestehende materiell-rechtliche Anfechtbarkeit eines Vertrags begründet die Inkongruenz der Leistung nur dann, wenn dem Schuldner ein materiell-rechtliches Anfechtungsrecht zustand; es genügt nicht, wenn nur der Insolvenzgläubiger anfechten kann.

3. Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Nachrangdarlehens geregelte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre (qualifizierter Rangrücktritt), nach welcher Rückzahlungs- und Zinsansprüche des Darlehensgebers insbesondere bei einem Vermögensverfall des Darlehensnehmers bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens eingeschränkt sind, ist als Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung des Nachrangdarlehens der Inhaltskontrolle entzogen.

4. In allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist eine qualifizierte Nachrangvereinbarung nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen. Knüpft eine solche Klausel die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre an das Entstehen von Insolvenzeröffnungsgründen, muss sie die erfassten Insolvenzeröffnungsgründe klar und unmissverständlich bezeichnen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:061218UIXZR143.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1230 Nr. 22
DB 2019 S. 6 Nr. 13
DB 2019 S. 719 Nr. 13
DStR 2019 S. 12 Nr. 14
NJW 2019 S. 1446 Nr. 20
WM 2019 S. 592 Nr. 13
ZIP 2019 S. 25 Nr. 13
ZIP 2019 S. 679 Nr. 14
WAAAH-10513

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