Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Tatbestand
Die Beigeladene - seit 1994 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen - ist seit 1992 beim W. (W. ) in K. angestellt und dort seit 1. Mai 2016 als "Abteilungsleiterin Personalstrategie und -controlling" tätig. Die Beklagte hat die Beigeladene auf deren Antrag vom 28. Juni 2016 mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Auf die Klage der D. hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid aufgehoben. Die Anforderungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO, die kumulativ vorliegen müssten, seien nicht zur Gänze erfüllt. Die Beigeladene verfüge nämlich nicht über die erforderliche Befugnis, für ihren Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Insoweit sei eine Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis notwendig. Der Syndikusrechtsanwalt müsse im Außenverhältnis den prägenden anwaltlichen Teil seines ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereichs mit unbeschränkter Vertretungskompetenz erledigen können. Die von der Beigeladenen vorgelegte Vollmacht vom 5. April 2016 ermächtige sie als Bevollmächtigte des W. K. für den Aufgabenbereich HA Personal aber nur dazu, einschlägige Verpflichtungserklärungen gemeinsam mit einer/einem Hauptbevollmächtigten oder Bevollmächtigten des W. abzugeben. Hiergegen richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung der Beklagten.