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BGH Beschluss v. - III ZB 96/18

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Kontrollpflichten bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender; erhöhte Fehleranfälligkeit bei reiner Bildschirmkontrolle

Leitsatz

1. Bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor (Bestätigung BGH, Beschlüsse vom - V ZB 138/17, NJW-RR 2018, 1267 und vom - VI ZB 55/11, NJW-RR 2012, 1085).

2. Werden die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender und die anschließende Eingabekontrolle in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten am Bildschirm durchgeführt, besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird durch eine solche Verfahrensweise nicht genügt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZB96.18.0

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 846 Nr. 15
DStR 2019 S. 14 Nr. 19
NJW 2019 S. 1456 Nr. 20
FAAAH-10643

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