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BGH Beschluss v. - XII ZB 183/16

Gesetze: § 70 FamFG, § 20 VersAusglG, § 21 Abs 3 VersAusglG

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde; Durchsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung

Leitsatz

1. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom - VII ZB 56/15, NZBau 2018, 738 und vom - VIII ZR 186/17, NZM 2018, 983).

2. Durch § 21 Abs. 3 VersAusglG soll dem Ausgleichsberechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom - XII ZB 148/06, FamRZ 2008, 1841 und vom - XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:270219BXIIZB183.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 1613 Nr. 22
NJW 2019 S. 9 Nr. 17
PAAAH-10644

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