Gesetze: § 106a Abs 2 S 1 SGB 5 vom , § 106d Abs 2 SGB 5 vom , § 116 SGB 5, § 120 Abs 1 S 3 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 37 SGB 1, § 24 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 3 S 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 1 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 63 Abs 1 S 2 SGB 10, § 75 Abs 2 SGG, § 24 BMV-Ä
(Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Rechtsgrundlage für sachlich-rechnerische Richtigstellung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids nach Ablauf der Ausschlussfrist und bei Vorliegen von Vertrauensausschlusstatbeständen - keine Ermessensausübung bei Entscheidung über Rücknahme eines rechtswidrigen Honorarbescheids - Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren - nachfolgende Kostenentscheidung des Gerichts - Anwendung von § 63 Abs 1 S 2 SGB 10 - keine notwendige Beiladung des Krankenhausträgers bei Rückforderung bereits gezahlten Honorars an ermächtigten Krankenhausarzt im Wege einer nachgehenden Richtigstellung)
Leitsatz
1. Rechtsgrundlage für die sachlich-rechnerische Richtigstellung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids ist auch nach Ablauf der Ausschlussfrist und bei Vorliegen von Vertrauensausschlusstatbeständen die bereichsspezifische Sondervorschrift des Vertragsarztrechts in § 106d SGB V (§ 106a SGB V aF).
2. Die Kassenärztliche Vereinigung muss bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Honorarbescheids kein Ermessen ausüben.
3. Wird ein Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt, ist auch bei einer nachfolgenden Kostenentscheidung des Gerichts die besondere Regelung zur Tragung der Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens durch die Behörde in § 63 Abs 1 S 2 SGB X anzuwenden.