Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens
Leitsatz
1a. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Rechtshandlung bei unveränderter Rechtslage über den hinaus der Anfechtung entzogen wäre.
1b. Zu den bis zum geltenden Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen gehören neben § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO aF auch die Novellenregeln der §§ 32a, 32b GmbHG, § 32a KO und die Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG aF.
2. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Gesellschafter dient weder dem Schutz der Insolvenzgläubiger noch dem der Masse.
3. Das Bargeschäftsprivileg gilt nicht bei der Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens.
4. Hat ein Gesellschafter im laufenden Insolvenzverfahren aus von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen bestehende Forderungen, welche der Insolvenzverwalter in den Nachrang verweisen und deren Sicherheiten er anfechten kann, ist er diesem gegenüber zur Auskunft darüber verpflichtet, ob und an wen er die Schuldverschreibungen nach Insolvenzeröffnung veräußert hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:140219UIXZR149.16.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 770 Nr. 14 DB 2019 S. 835 Nr. 15 DStR 2019 S. 12 Nr. 19 GmbHR 2019 S. 460 Nr. 9 NJW 2019 S. 1289 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2019 S. 1582 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2019 S. 495 WM 2019 S. 650 Nr. 14 ZIP 2019 S. 25 Nr. 13 ZIP 2019 S. 666 Nr. 14 PAAAH-10725