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BFH Beschluss v. - I E 9/18

Gesetze: GKG § 47 Abs. 1 Satz 1; GKG § 52 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 8 Satz 3;

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Einlagenrückgewähr

Leitsatz

NV: Der Streitwert einer Klage auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG ist dann, wenn es sich bei der Empfängerin der Ausschüttung um eine Körperschaft handelt, auf die § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbar ist, mit 0,5 % des streitigen Betrages der in der Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.051218.IE9.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 411 Nr. 5
GmbHR 2019 S. 552 Nr. 10
YAAAH-10774

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