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BFH Beschluss v. - II B 85/17

Gesetze: AO § 123 Satz 4; ZPO § 184 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 189; FGO § 5 Abs. 3 Satz 2; FGO § 53; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 69; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Satz 4; FGO § 105 Abs. 1 Satz 2, Satz 4;

Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen

Leitsatz

1. NV: Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, an den nicht zugestellt werden kann, genügt nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO.

2. NV: Der Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerdebegründung. Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Beschwerde übernehmen.

3. NV: Die Darlegung von Zulassungsgründen erfordert ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.190219.IIB85.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 404 Nr. 5
CAAAH-10777

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