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BFH Urteil v. - VII R 21/17

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 3; StromStG § 9b Abs. 1 und Abs. 3; StromStV § 17b Abs. 4;

Stromentnahme durch eine Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden

Leitsatz

1. NV: Die kleinste rechtliche Einheit i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG wird durch die rechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens maßgeblich gekennzeichnet. Auf Eigeninitiative oder Unternehmerrisiko kommt es bei der Einstufung als Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG nicht an.

2. NV: Bei der Entnahme von Strom handelt es sich um einen Realakt, der mit dem Verbrauch zeitlich zusammenfällt.

3. NV: Eine Stromentnahme durch die Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden. Dies gilt auch bei einer Organschaft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.240418.VIIR21.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2904 Nr. 49
BFH/NV 2019 S. 417 Nr. 5
HFR 2019 S. 404 Nr. 5
QAAAH-10794

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