Vorabentscheidungsersuchen des BGH zur Auslegung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums: Umfang des Anspruchs auf Drittauskunft gegen den Betreiber einer Internet-Tauschbörse; Erstreckung des Auskunftsanspruchs auf die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und die genutzten IP-Adressen der Nutzer - YouTube-Drittauskunft
1. Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG soweit angebracht erstrecken, auch
a) die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
b) die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
c) die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens?
2. Falls die Frage 1 c bejaht wird: Erstreckt sich die nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft auch auf die IP-Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden?
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:210219BIZR153.17.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 897 Nr. 16 BB 2020 S. 17 Nr. 1 RIW 2019 S. 529 Nr. 8 WM 2019 S. 1452 Nr. 31 ZIP 2019 S. 19 Nr. 10 wistra 2019 S. 4 Nr. 4 CAAAH-10871