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BGH Urteil v. - X ZR 15/18

Gesetze: Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 6 Abs 1 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst c EGV 261/2004

Ausgleichsleistungsanspruch bei großer Flugverspätung: Exkulpation des Luftverkehrsunternehmens bei Ausfall aller Check-In-Schalter; zumutbare Maßnahmen eines Luftverkehrsunternehmens zur Vermeidung einer großen Verspätung und Flugannulierung; Verhinderung einer erheblichen Ankunftsverspätung durch Umbuchung auf einen anderen Anschlussflug

Leitsatz

1. Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals, der einen erhöhten Aufwand bei der Abfertigung der Fluggäste zur Folge hat und damit den planmäßigen Start eines Flugs verhindert, kann außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO begründen.

2. Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist vom Tatrichter situationsabhängig zu beurteilen. Die Wirkung von Maßnahmen, zu denen die Parteien nicht vorgetragen haben und die sich auch nicht als zumutbar und erfolgversprechend aufdrängen, bedarf dabei keiner Aufklärung.

3. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind lediglich Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen das ausführende Luftverkehrsunternehmen eine Annullierung oder Verspätung desjenigen Flugs hätte vermeiden können, der von dem außergewöhnliche Umstände begründenden Ereignis betroffen ist. Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf diesen Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist hingegen nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von Bedeutung (Bestätigung von , NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 und Urteil vom - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:150119UXZR15.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 1369 Nr. 19
ZIP 2019 S. 5 Nr. 3
ZAAAH-11053

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